Fragen und Antworten zu unseren behütenden Häusern
Gerne beraten wir Sie beim Thema Demenz persönlich. Fragen, die uns häufig gestellt werden, können wir schon hier beantworten:
Nicht sinnvoll ist ein Aufenthalt in einer beschützenden Einrichtung, wenn der Erkrankte zwar sehr vergesslich ist und gelegentlich Hilfe braucht, aber eben mit dieser Hilfe noch einigermaßen zurecht kommt. Wenn neben der demenziellen Erkrankung schwere körperliche Beeinträchtigungen vorliegen, ist es wichtig, im Einzelfall genau zu prüfen, welche Versorgung die richtige ist. Wir beraten Sie dabei gerne.
Gibt es eine Warteliste?
In den behütenden Häusern des Augustinum gibt es eine Vormerk- und eine Warteliste. Auf der Vormerkliste werden Interessenten eingetragen, die in absehbarer Zeit, aber nicht sofort einziehen möchten. Auf der Warteliste, die meist wesentlich kürzer ist, stehen ausschließlich Personen, die einen Einzug so bald wie möglich wünschen. Müssen die Bewohner, die in den beschützenden Häusern des Augustinum leben, bei zunehmender körperlicher Gebrechlichkeit wieder umziehen? Nein, die Kriterien gelten nur für die Aufnahme. Die Bewohner können bis zuletzt in unseren Häusern bleiben, es sei denn, es wäre eine Krankenhausbehandlung notwendig. Welche Zuschüsse gibt es für den Aufenthalt in den beiden beschützenden Häusern des Augustinum? Beide Häuser sind nach dem Pflegeversicherungsgesetz anerkannte stationäre Pflege-Einrichtungen. Je nach Pflegestufe erhalten die Bewohner derzeit monatlich ¤ 1.023 / 1.279 / 1.432 von der Pflegeversicherung. Bewohner, die aus einem Wohnstift Augustinum in unsere Häuser umziehen und dort die Pflegekostenergänzungsregelung (PER) eingezahlt haben, erhalten auch aus diesem Topf Zuschüsse Ist eine Kostenübernahme durch Sozialhilfeträger möglich? Die Kostenübernahme durch Sozialhilfeträger ist nur in Ausnahmefällen möglich. Normalerweise werden die Kosten, die die Kassen nicht übernehmen, vom Bewohner selbst getragen. Sind für den Einzug in eine behütende Einrichtung besondere Formalitäten erforderlich? Ja, zwei Positionen müssen geregelt sein: Betreuung und Genehmigung der geschlossenen Unterbringung. Betreuung: Da bei demenzkranken Menschen die Geschäftsfähigkeit zumindest eingeschränkt, oft auch gar nicht mehr gegeben ist, ist für den Abschluss des Heimvertrages entweder eine entsprechende Vollmacht oder das Vorliegen einer gerichtlich bestellten Betreuung notwendig. Eine Betreuung wird bei dem für den Erkrankten zuständigen Amtsgericht formlos beantragt. Ein ärztliches Attest (z. B. vom Hausarzt) für die Notwendigkeit der Errichtung einer Betreuung muss beiliegen. Genehmigung der geschlossenen Unterbringung: Juristisch gesehen gelten unsere beschützenden Häuser als geschlossen, da die darin wohnenden Menschen das Haus nicht ohne Begleitung verlassen können bzw. sollen. Deshalb ist für den Einzug bzw. den Aufenthalt eine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Betreuer bzw. Bevollmächtigte stellen den Antrag auf Genehmigung der Unterbringung formlos an das für den Erkrankten zuständige Amtsgericht. Das Gericht gibt dann ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag. Betreuung und Unterbringung können auch gleichzeitig beantragt werden. |
Kontakt
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Itzel: 0228 / 9705-0
Schwindegg: 08082 / 939-0
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